Lichterketten und Co. - Was Mieter bei Weihnachtsdeko dürfen
Berlin (dpa/tmn) - Weihnachten soll es festlich aussehen. Viele Mieter verschönern deshalb ihre Wohnung. Verboten werden darf ihnen das grundsätzlich nicht. Es sei denn, sie überschreiten gewisse Grenzen.
Lichterketten und Weihnachtsschmuck können Mietern nicht einfach verboten werden. Sind sie sicher installiert und wird die Hausfassade nicht beschädigt, sind solche Dekorationen grundsätzlich erlaubt, wie der Deutsche Mieterbund mitteilt. Diese Ansicht bestätigen auch Gerichte: Es ist weit verbreitete Sitte, in der Weihnachtszeit Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken, befand etwa das Landgericht Berlin (Az.: 65 S 390/09).
Allerdings gilt laut Mieterbund auch das Gebot der Rücksichtnahme: Wird durch grell blinkende und ständig flackernde Weihnachtsdekoration des Nachbarn ein Mieter am Schlaf gehindert, kann er gegen diese Art der Zwangsbeleuchtung vorgehen und verlangen, dass die Lichter ab 22.00 Uhr ausgeschaltet werden. Fünf weitere Urteile zur Weihnachts- und Adventszeit:
Adventskränze: Bunte Adventskränze findet nicht unbedingt jeder schön. Mieter dürfen sie aber dennoch an ihrer Wohnungstür befestigen. Mitmieter können das nicht untersagen, befand das Landgericht Düsseldorf (Az.: 25 T 500/98).
Treppenhaus-Dekoration: Für weihnachtliche Dekoration im Haus gibt es aber auch Grenzen. Wenn ein Mieter das gesamte Treppenhaus von oben bis unten nach seinen Vorstellungen weihnachtlich dekoriert, müssen Nachbarn das nicht ohne weiteres hinnehmen. Sie können die Entfernung der Dekoration fordern, entschied das Amtsgericht Münster (Az.: 38 C 1858/08).
Duftsprays: Weihnachten liegt meist ein besonderer Duft in der Luft. Wer diesen mit weihnachtlichen Duftsprays noch unterstützen will, sollte das nicht im Treppenhaus tun. Denn durch das Versprühen wird das Zusammenleben der Bewohner beeinträchtigt, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 3 WX 98/03).
Brandgefahr: Fängt ein Adventskranz Feuer und entsteht ein beträchtlicher Schaden in der Wohnung, muss die Gebäudeversicherung des Vermieters für den Schaden aufkommen. Das gilt zumindest dann, wenn den Mietern nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Die Versicherung kann keinen Regress von den Mietern fordern. Sie kann auch nicht verlangen, dass die Mieter ihre Haftpflichtversicherung einschalten, befand der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 67/06).
Sorgfaltspflicht: Das Au-pair-Mädchen der Familie steckt dem fünfjährigen Sohn eine Wunderkerze an. Der Junge rennt damit direkt zum Weihnachtsbaum, der Feuer fängt und einen großen Brandschaden verursacht. Dumm gelaufen - es liegt aber keine schwere Sorgfaltspflichtverletzung und damit keine grobe Fahrlässigkeit vor, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 3 U 104/05).