Lügen erlaubt: Vermieter dürfen nicht alles fragen
Berlin (dpa/tmn) - Um den Vermieter bei der Wohnungsbesichtigung von sich zu überzeugen, reicht ein gepflegtes Aussehen allein meist nicht mehr. Längst ist es eine Selbstverständlichkeit, dem Vermieter oder Makler eine Art Bewerbungsmappe zu überreichen.
Die Mieterselbstauskunft ist inzwischen ein Muss.
Darin sollte ein Interessent Angaben zu seiner Identität machen, also Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Alter auflisten. Daneben muss er zum Beispiel seine Einkommensverhältnisse und seinen Beruf benennen. „Wer hier nicht mitspielt und nicht antwortet, hat kaum eine Chance, die gewünschte Wohnung zu bekommen“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin.
Zwar ist die Frage nach der Gehaltshöhe immer wieder ein sensibles Thema. „Für den Vermieter gibt es aber sonst keine andere Möglichkeit, um die Zahlungsfähigkeit des Mietbewerbers einschätzen und bewerten zu können“, betont Daniela Stanek von Haus & Grund Deutschland mit Sitz in Berlin.
Diejenigen, die in der Mieterselbstauskunft Fragen nach Beruf und Einkommen nicht wahrheitsgemäß antworten, riskieren die Kündigung. „Das gilt selbst dann, wenn sie später immer pünktlich die Miete zahlen“, erklärt Markus Fischer von der Stiftung Warentest.
Für den Fall, dass der Mietinteressent Sozialleistungen bezieht, muss er hierüber den potenziellen Vermieter in Kenntnis setzen. Der Vermieter ist auch berechtigt, sich zu erkundigen, wie viele Personen in der Wohnung leben sollen. Legitim ist auch die Frage, ob das Objekt zumindest teilweise für eine selbstständige berufliche Tätigkeit in Anspruch genommen werden soll. Der Mietinteressent muss darüber hinaus wahrheitsgetreu angeben, ob Haustiere mit einziehen sollen.
Anders sieht es bei Fragen aus, die mit einem möglichen Mietverhältnis nicht unmittelbar in Zusammenhang stehen. Hier müssen keine oder keine wahrheitsgemäßen Antworten gegeben werden. Unzulässig sind etwa Fragen zum Gesundheitszustand, zur Familienplanung, zur sexuellen Orientierung, zur ethnischen Zugehörigkeit oder zur Religion. „Das sind Punkte, die einen Vermieter schlicht nichts angehen“, erklärt Ropertz. Vermieter dürfen auch nicht Auskunft darüber verlangen, ob Vorstrafen vorliegen.
Kommt es zu Fragen, die sehr persönlicher Art sind, kann er entweder die Auskunft verweigern oder schummeln - ohne dass dies im Nachhinein irgendwelche Konsequenzen wie etwa eine Kündigung hätte. Auf eine Frage wie „Wie oft erhalten Sie Besuch?“ kann nach Angaben von Ropertz ein Mietinteressent eine Antwort geben, die dem Vermieter mit hoher Wahrscheinlichkeit sehr gefallen wird, nämlich „Selten, ich bin ein stiller und ruhiger Mieter.“
Anders sieht es indes bei Mietschulden aus. „Es ist grundsätzlich statthaft, in manchen Regionen sogar üblich, dass ein Vermieter eine sogenannte Mietschuldenfreiheitsbescheinigung verlangt“, sagt Stanek. Der Bewerber hat jedoch ein Problem, wenn der Vorvermieter ihm eine solche Bescheinigung verweigert. Ein Recht darauf gibt es nämlich nicht.
Aus ihrer Sicht sollte ein Mietverhältnis nicht zwangsweise von dem Vorliegen einer solchen Bescheinigung abhängig gemacht werden. Dem Mieter stehen nämlich auch andere Möglichkeiten zur Verfügung, seine Mietschuldenfreiheit nachzuweisen und zu zeigen, dass er seine Miete immer pünktlich zahlt. „Das können zum Beispiel Kontoauszüge sein“, erklärt Fischer.