Mängel an Heizung: Dem Handwerker Frist setzen
Berlin (dpa/tmn) - Hat man bei Mängeln einer Handwerksleistung umgehend recht auf Ersatz? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Oberlandesgerichts in München. Das Urteil lautete: Nein!
Wer einen Mangel an einer Handwerkerleistung feststellt, kann nicht einfach direkt Ersatz fordern. Vorher muss der Handwerker aufgefordert werden, den Mangel innerhalb einer festgelegten Frist zu beseitigen. Das erläutert der Bauherren-Schutzbund in Berlin und verweist unter anderem auf ein Urteil des Oberlandesgerichts München (Az.: 9 U 2658/11).
In dem verhandelten Fall stellte ein Privatgutachter bei der Abnahme einer Heizung Mängel fest. Der Auftraggeber der Arbeiten an der Anlage kündigte daraufhin den Vertrag mit dem Heizungsbauer fristlos und forderte den Aufwand für die Mängelbeseitigung ein. Laut Gericht waren für die Ersatzforderung aber nicht die rechtlichen Voraussetzungen gegeben. Der Handwerker hätte erst die Gelegenheit bekommen müssen, die in der Regel höheren Kosten für die Ersatzleistung durch die Beseitigung der Mängel zu vermeiden.