Falsch einberufen Mängel bei Eigentümerversammlung: Beschluss kann gelten

Hamburg (dpa/tmn) - Ist eine Eigentümergemeinschaft ohne Verwalter, schränkt das ihre Handlungsfähigkeit stark ein. Wer dann für die Gemeinschaft tätig werden kann und darf, muss im Vorfeld geklärt werden.

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Aber: Sind alle Eigentümer mit einem Vorgehen einverstanden, können formelle Verfahrensmängel im Nachhinein behoben werden. Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Az.: 318 S 46/15). Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin. Voraussetzung ist, dass niemandem ein Schaden entsteht.

In dem verhandelten Fall war eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern ohne Verwalter, hatte aber von einem Unternehmen ein Angebot eingefordert. Der noch nicht bestellte und damit auch nicht berechtigte Verwalter lud dann zu der Eigentümerversammlung ein, auf der über das Angebot entschieden werden sollte. Die Versammlung fand mit allen Eigentümern statt, und das Unternehmen wurde rückwirkend als Verwalter bestellt. Umstritten war nun, ob ein Mangel darin liegt, dass ein Unberechtigter zur Eigentümerversammlung einberufen hat.

Das Gericht lies diesen Einwand nicht gelten. Sofern ein Nichtberechtigter einlädt und dennoch alle Eigentümer in Kenntnis dieses Umstandes rügelos an der Versammlung teilnehmen, bestehen keinerlei Bedenken, befanden die Richter. Vielmehr wäre es bloße „Förmelei“, wenn alle Wohnungseigentümer über den Mangel Bescheid wissen und dennoch an der Versammlung teilnehmen, diese dann aber aufgrund des Mangels anfechten könnten. Ein Schaden entsteht in diesem Fall bei keinem der Wohnungseigentümer, vielmehr wird hiermit das Verfahren vorangetrieben.