Grundsätzlich ist der Vermieter nicht dazu verpflichtet, die Dachrinnen regelmäßig zu kontrollieren und reinigen zu lassen. Darauf macht der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland aufmerksam. Er kann also auch Reinigungskosten, die im Rahmen von Reparaturarbeiten an der Dachrinne anfallen, nicht über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter verteilen.
Ausnahme: Der örtliche Baumbestand führt dazu, dass der Vermieter damit rechnen muss, dass Laub die Dachrinne regelmäßig verstopft: Dann kann er die Kosten für die Reinigung auf die Mieter umlegen.
Wichtig: Dafür muss er diesen Kostenpunkt jedoch vorher explizit im Mietvertrag aufführen. Ein bloßer Verweis auf die Regelungen der zweiten Berechnungsverordnung oder die Betriebskostenverordnung reicht nicht aus.