Mieter dürfen im Stehen pinkeln - Vermieter machtlos

Düsseldorf (dpa) - Die Sache ist etwas anrüchig und keine der Streitparteien möchte öffentlich Stellung nehmen, wohl aber das Düsseldorfer Amtsgericht: Das Urinieren im Stehen ist erlaubt - auch wenn mal etwas daneben geht.

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Mit einem notorischen Stehpinkler hatte der Düsseldorfer Vermieter wohl nicht gerechnet, als er in Bad und Gäste-WC teuren Marmor verlegen ließ. Prompt war der edle Boden beim Auszug des Mieters stumpf - rund um die Toilettenbecken und verursacht durch Urinspritzer, wie ein Fachmann feststellte. Doch als der Eigentümer den Schaden von fast 2000 Euro von der Kaution abziehen will, beißt er bei der Justiz auf Granit.

Denn Amtsrichter Stefan Hank blieb standhaft: Mieter dürfen auf der Toilette ihrer Wohnung im Stehen pinkeln. So umstritten dieses Verhalten inzwischen auch sei - es gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. Dass die Urinspritzer den Schaden verursacht hätten, sei nachvollziehbar und glaubwürdig, befand der Richter - helfe dem Vermieter aber nicht (Az.: 42 C 10583/14).

Wörtlich heißt es in der Urteilsbegründung: „Trotz der in diesem Zusammenhang zunehmenden Domestizierung des Mannes ist das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet. Jemand, der diesen früher herrschenden Brauch noch ausübt, muss zwar regelmäßig mit bisweilen erheblichen Auseinandersetzungen mit - insbesondere weiblichen - Mitbewohnern, nicht aber mit einer Verätzung des im Badezimmer oder Gäste-WC verlegten Marmorbodens rechnen.“

Der Vermieter hätte auf die Empfindlichkeit des Bodens hinweisen müssen, so der Richter. Aber hätte ein Hinweis bei der Übergabe der Wohnung wirklich geholfen? „Eine Sitzpinkel-Klausel im Mietvertrag dürfte jedenfalls unwirksam sein“, sagt Inka-Marie Storm, Juristin des Immobilien-Eigentümerverbandes Haus & Grund. In derart privates Verhalten dürfe ein Vermieter nicht eingreifen.

Sich die Böden ruinieren lassen müsse er deswegen aber auch nicht: „Der Vermieter kann beim Einzug Pflegehinweise geben und auf die Empfindlichkeit der Böden hinweisen.“ So dürften bestimmte Bad-Reiniger nicht für Marmor verwendet werden. Dazu hätte ein Hinweis gehört, dass Urinspritzer möglichst zu vermeiden und andernfalls sofort zu entfernen seien, sagt Storm. Ob dies das Pendel vor Gericht zulasten des Mieters hätte schwingen lassen, sei aber schwer zu sagen: „Es ist dann immer noch eine Beweisfrage.“

„Vorgaben des Vermieters hinsichtlich der Toilettenbenutzung sind jedenfalls in aller Regel unzulässig. Sie sind ohnehin nicht überprüfbar und machen daher auch wenig Sinn“, sagt Storms Gegenspieler Ulrich Ropertz, Sprecher des Deutschen Mieterbunds. „Es stellt sich hier auch die Frage, ob der Boden für ein Badezimmer überhaupt geeignet ist.“

Es ist nicht das erste Mal, dass Stehpinkler die Justiz beschäftigen: Mehrfach schon hatten Hausnachbarn an den Geräuschen des Urinstrahls Anstoß genommen: Das Landgericht Berlin hatte in einem Fall zehn Prozent Mietminderung zugesprochen, weil lautes Pullern den Nachbarn im Wohnzimmer nebenan die Laune verdarb (Az.: 67 S 335/08).

Offenbar kommt es dabei auf den genauen Geräuschpegel an: Das gleiche Gericht hatte in einem ganz ähnlichen Fall mit Hinweis auf die eingehaltenen Schallschutz-Normen keine Mietminderung zugesprochen (Az.: 65 S 159/12). So hatte auch das Wuppertaler Landgericht schon 1996 entschieden.

Anders liegt der Fall, wenn sich der Mieter fernab der mitvermieteten Keramik ständig im Garten erleichtert: Dies störe den Hausfrieden und rechtfertige die Kündigung, hatte ein Kölner Amtsrichter entschieden (Az. 210 398/09).