Allerdings müsse der Vermieter über die unliebsamen Mitbewohner informiert werden, damit er die Schädlingsbekämpfer beauftragen kann. Entdeckt ein Mieter Mäuse, habe er das Recht, die Miete zu kürzen, sagt Walke. Nach Ansicht des Amtsgerichts Brandenburg kann eine Minderung um bis zu 100 Prozent angemessen sein (Aktenzeichen: WuM 2001, 605). Allerdings gelte auch hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, so Walke: Wenn nur eine Maus unter der Küchenspüle sitzt, sei die Einschränkung weniger groß, als wenn mehrere Mäuse die Lebensmittel anfressen.