Mieter muss Besuch von Kaufinteressenten in Wohnung dulden

Berlin (dpa/tmn) - Für viele Mieter ist es eine unangenehme Situation, wenn potentielle Käufer der Wohnung nicht nur die betreffenden Räume, sondern auch die gesamte Privatsphäre inspizieren. Wehren können sie sich dagegen jedoch nicht.

Will ein Wohnungseigentümer seine Immobilie verkaufen, muss der Mieter die Besichtigung durch Interessenten dulden, nicht aber Fotoaufnahmen für ein Internet-Inserat. Das hat das Amtsgericht Steinfurt (Az.: 21 C 987/13) entschieden, wie die Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“ (Heft 7/2014) berichtet. In dem Fall hatte der Mieter die Besichtigung verweigert und dies damit begründet, dass ein weiterer Miteigentümer der Wohnung grundsätzlich gegen den Verkauf sei und sämtliche Interessenten verschrecke. Das Anfertigen von Bildern fürs Internet hatte er mit Verweis auf seine Privatsphäre abgelehnt.

Solche Bilder, die einer unbestimmten Menge an Betrachtern zugänglich gemacht werden, muss der Mieter dem Gericht zufolge tatsächlich nicht dulden. Es gehe entschieden zu weit, wenn der Besitzer seine Wohnung für unverkäuflich erkläre, weil er keine Bilder im Netz zeigen könne. Schließlich würden im Internet häufig auch Immobilien nur mit Außenansichten oder Grundrissen inseriert. Außerdem sei es nach wie vor üblich, dass Wohnungen in Zeitungen oder bei Maklern und nicht im Internet angeboten würden.

Anders entschied das Gericht in der Frage der Besichtigung durch Kaufinteressenten. Diese müsse der Mieter dulden. Er kann es der Entscheidung zufolge auch nicht mit der Begründung ablehnen, dass einer der Miteigentümer generell einen Verkauf ablehne. Denn ohne die Besichtigung durch potenzielle Käufer hätte der andere Eigentümer keine Möglichkeit, einen möglichen Anspruch auf Zustimmung zum Verkauf durchzusetzen.