Mieter muss unangekündigten Handwerker nicht hereinlassen
Köln (dpa/tmn) - Vermieter müssen Reparaturarbeiten rechtzeitig ankündigen. Klingelt ein Handwerker an der Tür eines Mieters, ohne dass der Besuch vorher verabredet war, müssen Mieter die Tür nicht öffnen.
Das geht zumindest aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
In dem verhandelten Fall hatte ein Mieter einen Mangel in seiner Wohnung gemeldet. Der Vermieter reagierte schnell und beauftragte einen Handwerker - allerdings ohne den Mieter darüber zu informieren. Als der Handwerker dann an der Tür des Mieters klingelte, wollte der Mieter ihn nicht hereinlassen. Schließlich sei der Besuch nicht angekündigt worden.
Das Amtsgericht stellte sich auf die Seite des Mieters (Az.: 222 C 93/15): Auch wenn die Arbeiten vom Mieter gewünscht sind, müssen diese vorher rechtzeitig angekündigt werden. Was genau rechtzeitig ist, ist vom Einzelfall abhängig. Darauf macht die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam. Der Richter stellte auch fest, dass nicht nur der Beginn der Arbeiten, sondern auch der voraussichtliche Umfang und das voraussichtliche Ende der Reparaturen mitgeteilt werden muss. Der Mieter muss in der Lage sein, die Beeinträchtigung zu überblicken.