Im Einzelfall komme es nicht auf die Qualität des tatsächlich verlegten Bodens an, entschieden die Richter (Aktenzeichen: 63 S 241/10). Im verhandelten Fall stritten sich Mieter und Vermieter darüber, um welchen Betrag die Miete angehoben werden sollte. Der Vermieter verwies unter anderem auf den hochwertigen Bodenbelag. Der Mieter jedoch monierte, dass der verlegte Boden keine gute Qualität aufweise und wollte die Mieterhöhung begrenzen. Vor Gericht hatte er damit jedoch keinen Erfolg.