Zahlungsmodalitäten Mietkaution muss nicht auf einen Schlag gezahlt werden
Berlin (dpa/tmn) - Mieter müssen zu Beginn des Mietverhältnisses eine Mietkaution zahlen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Nach dem Gesetz darf diese Mietsicherheit höchstens drei Monatsmieten betragen, ohne Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen.
Die häufigste Form der Mietkaution ist nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) die sogenannte Barkaution, bei der dem Vermieter der Kautionsbetrag bar übergeben oder überwiesen wird. Sie muss nicht auf einen Schlag und auch nicht schon vor Beginn des Mietverhältnisses gezahlt werden. Die Kaution kann in drei Raten gezahlt werden, die erste Rate wird mit Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die beiden nächsten Raten müssen dann zusammen mit den nächsten beiden Mietzahlungen erfolgen.
Der Vermieter muss diese Mietsicherheit auf einem Sonderkonto anlegen, getrennt von seinem übrigen Vermögen. Mieter sollten sich die Zahlung der Kaution quittieren lassen. Spätestens nach Beendigung des Mietverhältnisses, wenn Mieter die Rückzahlung der Mietkaution fordern, müssen sie nachweisen können, dass sie die Kaution tatsächlich gezahlt haben.
Während des laufenden Mietverhältnisses hat die Mietkaution nur eine Sicherungsfunktion. Der Vermieter darf bei strittigen Auseinandersetzungen mit seinem Mieter über Zahlungsforderungen nicht einfach auf die Mietkaution zurückgreifen. Aber auch nach Beendigung des Mietverhältnisses soll nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin (Az.: 67 S 111/17) nichts anderes gelten. Der Vermieter darf auch dann nur wegen unstrittiger oder rechtskräftig durch ein Gericht festgestellter Ansprüche auf die Mietkaution zurückgreifen.