BGH regelt Zuständigkeiten Mietzoff mit Schwiegereltern landet vor dem Familiengericht

Berlin (dpa/tmn) - Gibt es Streit um einen Mietvertrag, ist in der Regel ein Amtsgericht zuständig. Geht es aber um Ansprüche zwischen Eheleuten oder Schwiegerkindern und Schwiegereltern, kann dafür ein Familiengericht zuständig sein.

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Im verhandelten Fall hatten die Schwiegereltern an ihre Tochter und ihren Schwiegersohn eine Wohnung vermietet. Nach der Trennung des Paares und dem Auszug des Mannes forderten sie von ihm Miete und Betriebskosten in Höhe von mehr als 30 000 Euro nach. Darüber sollte es vor einem Amtsgericht zu einem Zivilrechtsverfahren kommen.

Dagegen legte der Mann Beschwerde ein - und blitzte zunächst bei einem Landgericht ab. Er zog weiter vor den Bundesgerichtshof. Die Karlsruher Richter gaben dem Mann Recht und verwiesen den Fall an ein Familiengericht (Az.: XII ZB 40/17).

Die Begründung: Wenn der familienrechtliche Bezug in der Gesamtbetrachtung nicht völlig untergeordnet ist, sei die Zuständigkeit des Familiengerichts gegeben. Die Ehe zwischen der Tochter und dem Mann sei maßgeblich dafür gewesen, dass überhaupt der Mietvertrag abgeschlossen wurde, hieß es. Demnach handelt es sich bei den Ansprüchen um eine sogenannte „sonstige Familiensache“. Und als solche werden sie ein Fall für ein Familiengericht.

Wenn eine Wohnung also nicht nur zufällig an einen Familienangehörigen vermietet wurde, sei bei Ansprüchen aus dem Mietvertrag die ausschließliche Zuständigkeit eines Familiengerichts anzunehmen. Anders sei das bei nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften: Für diese bleiben bei Mietzoff allgemeine Zivilgerichte zuständig.

Über das Urteil berichtet die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 18/2017) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin.