Modernisierung kann zu fristloser Kündigung berechtigen

Karlsruhe (dpa/tmn) - Umfangreiche Modernisierungsarbeiten können einen Mieter in bestimmten Fällen zur fristlosen Kündigung berechtigen. Auch Schadenserstatzforderungen können berechtigt sein.

Über das Sonderkündigungsrecht bei Modernisierungsankündigungen berichtet die Fachzeitschrift „NJW-Spezial“ unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe. Darüber hinaus kann der Mieter nach dem Richterspruch sogar Schadenersatz für die zwangsweise vorzeitige Vertragsaufhebung verlangen (Az.: XII ZR 126/11).

Der BGH gab damit der Schadenersatzklage von Medizinern statt. Die Ärzte betrieben in angemieteten Räumen eine Praxis für Neurologie und Psychiatrie. Als der Vermieter umfangreiche Modernisierungsarbeiten ankündigte, die zu erheblichen Lärmbelästigungen führen würden, kündigten die Ärzte fristlos und verlangten Schadensersatz.

Der BGH sah das als berechtigt an. Die Ärzte seien in ihrer Praxis auf Ruhe angewiesen. Die weitere Anmietung der Räume mache daher für sie keinen Sinn, weil die Patienten wahrscheinlich ausbleiben würden. Die damit verbundenen beruflichen Nachteile bis hin zur wirtschaftlichen Existenzbedrohung müssten sie nicht hinnehmen.