Modernisierung: Mieter muss üblichen Baulärm hinnehmen

Berlin (dpa/tmn) - Bei Modernisierungsarbeiten muss der Mieter Baulärm in der Regel hinnehmen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die vom Vermieter beauftragte Firma die Arbeiten nach üblichen Verfahren durchführt.

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Das berichtet die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 9/2016). Sie bezieht sich auf einen Beschluss des Landgerichts Berlin (Az.: 63 T 2/16). Der Mieter kann die Modernisierungsarbeiten in der Regel nicht durch eine einstweilige Verfügung verhindern.

In dem verhandelten Fall beauftragte der Vermieter eine Firma, die an der Außenwand eines Wohnhauses eine Wärmedämmung anbrachte. Ein Mieter fühlte sich dadurch gestört und wollte die Arbeiten mit einer einstweiligen Verfügung verhindern. Er beschwerte sich über den Lärmpegel, der seiner Auffassung nach die rechtlichen Grenzwerte überschreitet.

Die Richter sahen das anders. Die in der Klage beschriebenen Arbeiten entsprechen üblichen Verfahren bei der Anbringung einer Wärmedämmung - wobei die Handwerker ein Gerüst aufstellen und die Dämmplatten an der Außenwand andübeln. Der Mieter müsse den Lärm und die Arbeiten als ortsüblich hinnehmen.