Das Verwaltungsgericht wies mit seinem Urteil die Klage von Grundstückseigentümern ab (Az.: 4 K 484/12.KO). Die Kläger hatten bei der Stadt Koblenz vergeblich beantragt, ihre Mülltonnen dauerhaft an der Straße abstellen zu dürfen. Sie fürchteten andernfalls erhebliche Beeinträchtigungen ihrer Wohnqualität.
Wie bereits die Stadt winkte auch das Verwaltungsgericht ab. Mülltonnen gehörten außerhalb der üblichen Abfahrzeiten für den Hausmüll nicht in den öffentlichen Verkehrsraum. Vielmehr sei es den Klägern zumutbar, die Mülltonnen beispielsweise im Vorgarten ihres Hausgrundstücks abzustellen.