Entscheidend ist die tatsächlich von der Anlage ausgehende Blendwirkung.
In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf hatte ein Eigentümer auf seinem Dach eine Photovoltaikanlage installiert. Das Dach des Hauses war allerdings ungewöhnlich stark geneigt. Die Folge: Auf dem Nachbargrundstück kam es zu erheblichen Blendwirkungen.
Der Nachbar musste nicht nur seine zur Solaranlage gerichteten Fenster vollständig verschatten, sondern er konnte auch seine Terrasse teilweise nicht mehr benutzen. Der Eigentümer hielt dagegen: Seine Anlage sei ortsüblich.
Dem folgte das Gericht nicht: Die Beeinträchtigungen seien von einem Sachverständigen klar festgestellt worden. Der Einwand, die Anlage sei ortsüblich, greife hier nicht. Denn in diesem konkreten Fall komme es auf die erhebliche Blendwirkung an.
Der Eigentümer müsse also durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass der Nachbar durch seine Anlage nicht mehr derartig geblendet werde (Az.: I-9 U 35/17). Über den Fall berichtet die Zeitschrift „NJW-Spezial“ (Heft 17, 2017).