Lärm von oben Trittschallschutz bei Ausbau: Neue Anforderungen maßgeblich
Berlin (dpa/tmn) - Bei einem nachträglichen Ausbau vom Dachgeschoss muss der Trittschall modernen Anforderungen entsprechen. Entscheidend hierfür ist nicht der Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes, befand das Landgericht Berlin.
Das Maß des Schallschutzes richtet sich vielmehr nach dem Zeitpunkt des Ausbaus, berichtet die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 15/2017) des Eigentümerverbandes Haus und Grund Berlin.
In dem verhandelten Fall war das Dachgeschoss in einem zu Beginn des 20. Jahrhunderts errichteten Mehrfamilienhaus 1997 ausgebaut worden. Dabei waren auch einige der Holzbalken saniert worden. Der Eigentümer der Wohnung unterhalb der Dachgeschosswohnung wollte, dass der Trittschall verbessert wird, weil er seiner Ansicht nach nicht ausreichend sei. Die Eigentümerversammlung lehnte den Antrag aber ab.
Zu Unrecht: Der Eigentümer hat Anspruch darauf, dass der Schallschutz der Decke verbessert wird. Dass der Trittschallpegel im ganzen Haus nicht besser sei als zwischen seiner Wohnung und dem Dachgeschoss, sei unerheblich. Denn maßgeblich für den Schallschutz seien die Anforderungen, die zum Zeitpunkt des Ausbaus gelten. Für die Kosten der Nachbesserung muss die Eigentümergemeinschaft als Ganzes aufkommen (Az.: 55 S 36/16 WEG).