Nachbarstreit ums Rauchen soll vor BGH weitergehen

Potsdam/Rathenow (dpa) - Streit um Zigarettenqualm wird immer öfter ein Fall für die Justiz. Demnächst werden sich auch Deutschland höchste Richter damit befassen müssen.

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Mieter müssen mit Rauchern auf dem Nachbarbalkon leben. Das hat das Landgericht Potsdam entschieden. Die Richter wiesen damit in der Berufungsinstanz die Klage von Nachbarn eines Raucher-Ehepaares ab (Az.: 1 S 31/13). Die Kläger aus Premnitz in Brandenburg hatten sich am Zigarettenqualm von der Etage unter ihnen gestört und waren deshalb vor Gericht gezogen - ohne Erfolg. Nun wollen Ursula (75) und Anton Reinl (82) vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe weiterkämpfen.

Die Potsdamer Richter eröffneten ihnen die Chance auf Antrag ihres Anwalts und ließen eine Revision gegen das Urteil zu. „Die Fragen des Nichtraucherschutzes sind immer wieder in der öffentlichen Diskussion“, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Christ. Die Frage nach den Kriterien, wann, wo und wie viel geraucht werden dürfe, seien von öffentlichem Interesse.

„Wir wollen doch nur etwas Rücksicht“, betonte Kläger Reinl. Nach seiner Schilderung sind gemütliche Kaffeerunden auf seinem Balkon nicht möglich, weil die Nachbarn qualmen. „Wir sind sehr enttäuscht von dem Urteil“, sagte der Senior. Er und seine Frau sind Mitglied bei der Nichtraucher-Initiative, die sie in dem Rechtsstreit unterstützt.

In erster Instanz vor dem Amtsgericht Rathenow hatten die Kläger ein Protokoll vorgelegt, das dokumentierte, wann die Nachbarn zur Zigarette griffen. Auch Fotos hatten sie eingereicht. Damit wollten sie ein Rauchverbot für bestimmte Zeiten erreichen.

„Man geht raus zum Rauchen, wenn man das Bedürfnis hat“, erwiderte Raucher Manfred Stelb. Dabei nähmen er und seine Frau durchaus Rücksicht - etwa, indem sie einzeln auf den Balkon gingen. Weitere Zugeständnisse lehnte er ab - trotz intensiver Bemühungen des Gerichts, ein gütliche Einigung zu finden. „Meine Mandanten fühlen sich ausspioniert“, erklärte Rechtsanwältin Marianne Rehda.

Auch für Richter Christ lieferte die „recht akribische Aufstellung“ keine Rechtsgrundlage dafür, den Rauchern vorzuschreiben, wann sie sich eine Zigarette anzünden dürfen. Die Kläger könnten sich nicht auf einen Fall des Passivrauchens berufen. Auch ein Verstoß gegen Raucherschutzgesetze sei nicht feststellbar. „Im Mittelpunkt steht daher die notwendige nachbarschaftliche Rücksichtnahme“, meinte er.

Die Fronten sind jedoch verhärtet zwischen dem Kläger-Paar, das seit 1959 in dem Mehrfamilienhaus wohnt, und dem Raucher-Paar, das erst im November 2011 einzog. Nun soll es der BGH richten. Täglichen Streit gebe es aber nicht, versicherte Anwältin Rehda.

Der brandenburgische Fall erregte besonderes Interesse nach einem Raucher-Urteil aus Nordrhein-Westfalen. Das Amtsgericht Düsseldorf hatte die fristlose Kündigung eines Rentners wegen Zigarettenrauchs bestätigt. Der 75-Jährige hat das Urteil angefochten. Der Fall wird derzeit vom Landgericht Düsseldorf geprüft. (Az.: 21 S 240/13)