Parkt der Mieter unbefugt, darf der Vermieter das Fahrzeug abschleppen lassen und die Abschleppkosten als Schadenersatz einfordern. Als erstattungsfähig gelten die ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und für die unmittelbar mit der Vorbereitung des Abschleppens verbundenen Dienstleistungen.
Bevor der Vermieter das Auto abschleppen lässt, muss er den Mieter aber auffordern, das Fahrzeug selbst zu entfernen. Allerdings muss er nicht abwarten, bis er den Mieter tatsächlich erreicht. Ausreichend ist, wenn er vor dem Abschleppen versucht hat, den Mieter auf dem üblichen Weg zu kontaktieren, indem er ihn beispielsweise anruft oder an seiner Wohnungstür klingelt.