Wer haftet? Renovierungsschäden: Worauf es bei der Regulierung ankommt
München (dpa/tmn) - Für die Wohnungsrenovierung engagieren viele gerne Fachleute. Doch auch einem noch so sorgfältig und gewissenhaft arbeitenden Handwerker kann ein Fehler unterlaufen. Stellt sich die Frage: Wer steht für den Schaden gerade?
München (dpa/tmn) - Für die Wohnungsrenovierung engagieren viele gerne Fachleute. Doch auch einem noch so sorgfältig und gewissenhaft arbeitenden Handwerker kann ein Fehler unterlaufen. Stellt sich die Frage: Wer steht für den Schaden gerade?
Klare Antwort: Es gilt in der Regel das Verursacherprinzip. Demnach muss derjenige für den Schaden aufkommen, der ihn angerichtet hat. Mit der Auftragsvergabe an den Handwerker ist zwischen ihm und dem Auftraggeber ein Werkvertrag zustande gekommen.
Damit ist die Fachfirma nicht nur verpflichtet, die vereinbarte Leistung zu erbringen, sondern muss auch das Eigentum des Auftraggebers pfleglich behandeln. „Verursacht ein Handwerker bei der Ausführung seines Auftrags einen Schaden, so haftet er, sofern er selbst der Auftragnehmer ist, auch selbst“, sagt Julia Berger von der Verbraucherzentrale Bayern in München.
Verursacht ein Mitarbeiter des Betriebs einen Schaden, haftet der Betrieb. Dem Gesetz zufolge haftet ein Unternehmer gegenüber dem Kunden auch für Schäden, die von sogenannten Erfüllungsgehilfen, also etwa seinen Mitarbeitern oder anderen von ihm beauftragten Personen bei der Auftragsausführung verursacht wurden.
„Ein Unternehmer muss etwa auch für beauftragte Subunternehmen haften“, betont Berger. Der Unternehmer kann prüfen, ob ihm der Verursacher einen Teil des Schadens ersetzen muss. Auch ein Mitarbeiter kann gegebenenfalls zur Verantwortung gezogen werden.
„Ob es dazu kommt, hängt davon ab, inwieweit er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat“, erklärt Rechtsanwältin Beate Heilmann, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV). Hat der Mitarbeiter seine Sorgfaltspflicht verletzt, dann kann er in Teilhaftung genommen werden.
Aber zurück zum Schadensfall an sich: Ist ein Missgeschick bei der Auftragsausführung passiert, dann liegt die Beweislast grundsätzlich beim Geschädigten. Er muss darlegen und beweisen, dass ein Betrieb bei der Auftragsausführung einen Schaden verursacht hat.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) empfiehlt, dass Auftraggeber und Auftragnehmer in einem ersten Schritt Einvernehmen über den eingetretenen Schaden erzielen. Es sollte geklärt werden, dass ein Schaden entstanden ist und vom wem er verursacht wurde. „Für die Beweissicherung empfiehlt es sich, dass der Auftraggeber den Schaden schriftlich dokumentiert“, so Heilmann.
Sinnvoll kann auch sein, Fotografien vom Schadensfall anzufertigen. Sind Personen wie etwa Ehegatten oder andere Familienangehörige in der Nähe, die im Streitfall bestätigen können, dass ein Schaden im Vorfeld nicht vorhanden war, sollten sie hinzugezogen werden.
Anders ist das Verfahren, wenn der Vermieter einen Handwerker beauftragt hat, in der Wohnung seines Mieters Renovierungsarbeiten vorzunehmen und es dabei zu einem Schaden kommt. „Ist beispielsweise versehentlich ein Eimer mit Kleister über den Fernseher des Mieters gekippt worden, dann hat der Mieter grundsätzlich einen Anspruch gegen den Vermieter auf Ersatz des entstandenen Schadens“, erläutert Heilmann. Auch der vom Vermieter beauftragte Handwerker ist nämlich „Erfüllungsgehilfe“ des Vermieters.
In der Regel lässt sich nach Angaben des ZDH eine Schadensbereinigung ohne weiteres herstellen. Besteht jedoch Uneinigkeit über den Schaden, kann die Gütestelle der Handwerkskammer oder der fachlich zuständigen Innung angerufen werden. Die Experten der Handwerksorganisationen vermitteln im Streitfall.