Rückforderung der Betriebskosten-Vorauszahlung

Dortmund (dpa/tmn) - Eine Betriebskostenabrechnung muss korrekt sein. Ist die Abrechnung formell nicht richtig, zählt sie auch nicht. Das heißt: Der Mieter kann theoretisch seine geleisteten Vorauszahlungen zurückverlangen.

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Allerdings ist das nur das letzte Mittel, befand das Amtsgericht Dortmund (Az.: 425 C 399/15). Vor diesem Schrit sollte ein Mieter auf anderen Wegen versuchen, den Vermieter dazu zu bringen, eine korrekte Abrechnung zu erstellen, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV).

In dem verhandelten Fall klagte ein Mieter, der nach Beendigung des Mietverhältnisses seine Vorauszahlungen zurückhaben wollte. Er war der Auffassung, dass die ihm erteilte Abrechnung falsch sei und er daher nicht nur die errechnete Nachforderung nicht zahlen müsse, sondern vielmehr der Vermieter die gezahlten Vorauszahlungen an ihn zurückgeben müsse.

Die ihm zugeleitete Abrechnung sei so falsch, dass es sich um eine formell unwirksame Abrechnung handelt. Folge einer solchen formellen Unwirksamkeit ist, dass die Abrechnung nicht zählt, sie hat rechtlich keinen Wert. Vielmehr werden Mieter und Vermieter so behandelt, als ob keine Abrechnung erstellt wurde.

Das Gericht folgte dieser Auffassung nicht: Um Erfolg zu haben, hätte der Kläger noch während des Mietverhältnisses aktiv werden müssen. Erstellt der Vermieter die Abrechnung nicht, obwohl es ihm tatsächlich möglich ist, hat der Mieter das Recht, die Vorauszahlungen im laufenden Mietvertrag zurückzubehalten, bis die Abrechnung erstellt ist.

So kann der Mieter Druck auf den Vermieter ausüben. Bevor der Mieter also versuchen kann, geleistete Vorauszahlungen zurückzufordern, muss er versuchen, die Abrechnung zu erzwingen. Dies habe der Mieter hier aber nie getan.