Ruhezeiten im Mietshaus: Bei Lärm erst mit Nachbarn sprechen

München (dpa/tmn) - Mieter müssen die Ruhezeiten im Haus beachten. Das betrifft zum einen die Nachtruhe von 22.00 bis 6.00 Uhr. Sie ist im jeweiligen Landesimmissionsschutzgesetz geregelt.

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Außerdem kann die Hausordnung oder der Mietvertrag weitere Ruhezeiten vorschreiben, wie der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen (VdW Bayern) in München mitteilt. Während der Ruhezeiten ist maximal Zimmerlautstärke gestattet, an Sonn- und Feiertagen gilt das den ganzen Tag. Wer sich vom Lärm der Nachbarn gestört fühlt, sollte zuerst das Gespräch suchen, statt sofort Polizei oder Gericht einzuschalten, rät der VdW Bayern. Das spare Geld und Nerven.

In der Vergangenheit haben sich Gerichte schön häufig mit Lärmstreitigkeiten zwischen Nachbarn beschäftigt. Dabei ging es etwa um das Tragen von High Heels in der Wohnung: Das Landgericht Hamburg bezeichnete es laut VdW Bayern als unzumutbare Lärmbelästigung, wenn Nachbarn dauernd dem Klackern der Absätze auf Laminat- oder Fliesenboden ausgesetzt sind (Az.: 316 S 14/09).

Das Amtsgericht Neukölln in Berlin hat sich mit der Lautstärke von Fußballfans auseinandergesetzt: Zur Fußball WM 2014 wurde „gemeinschaftlicher Gesang, Gegröle und laute Rufe“ nach 22.00 Uhr bei offenem Fenster untersagt (Az.: 17 C 1004/14).