Schadensbegrenzung - Was nach dem Einbruch zu tun ist
Berlin (dpa/tmn) - Bei mir ist eingebrochen worden - und jetzt? Man kommt nach Hause und findet nach einem Einbruch das totale Chaos vor. Die erste Reaktion ist Schock, Angst und Hilflosigkeit, dabei ist schnelles Vorgehen jetzt wichtig.
Die wichtigsten Tipps:
Die allerersten Schritte: Polizei und die Schadensabteilung der Hausrat- oder Gebäudeversicherung müssen umgehend informiert werden. Außerdem schreiben viele Versicherungsverträge vor, dass der Schaden so gering wie möglich zu halten ist. Darauf weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin. Das bedeutet: Wichtig ist jetzt, gestohlene EC- und Kreditkarten umgehend sperren zu lassen sowie den Verlust anderer wichtiger Dokumente zu melden.
Zahlungskarten lassen sich bei den jeweiligen Anbietern oder unter dem zentralen kostenlosen Notruf 116 116 sperren. Hier können Betroffene auch gestohlene Handy-SIM-Karten melden - oder sie wenden sich an ihr Mobilfunkunternehmen. Bei Sparbüchern oder Anlagedokumenten sollte man sich unverzüglich an seine Bank wenden. Auch ein Personalausweis mit eingeschalteter Online-Ausweisfunktionmuss so schnell wie möglich gesperrt werden, rät die Polizeiliche Kriminalitätsprävention der Länder und des Bundes. Das geht unter den Nummern 0180/1 33 33 33 oder 116 116 sowie im Bürgeramt.
Zur Vorbereitung auf den Ernstfall: Die notwendigen Informationen sicher hinterlegen. Zum Sperren der Zahlungskarten benötigt man die Kontonummer oder Kreditkartennummer, notfalls reichen auch Name, Geburtsdatum, Adresse und Name der Bank. Für das Handy benötigt man neben der Telefonnummer die Kartennummer sowie das Kenn- und Passwort. Zum Anzeigen des Diebstahls des Handys braucht die Polizei die 15-stellige Seriennummer (IMEI-Nummer). Diese erhält man durch Eingabe der Tastenkombination *#06#. Für das Sperren des onlinetauglichen Personalausweises braucht man das Sperrkennwort aus dem PIN-Brief.
Nach dem ersten Durchatmen: Bis zum Eintreffen der Polizei darf am Tatort nichts verändert werden. Man könnte sonst mögliche Spuren der Täter vernichten. Und auch mit der Versicherung muss nun besprochen werden, wie mit den Schäden umgegangen wird. Denn wer ohne Rücksprache mit der Versicherung Einbruchsschäden reparieren lässt, läuft Gefahr, diese Kosten nicht regulieren zu können.
Die weiteren Schritte: Innerhalb von drei Wochen sollte eine möglichst vollständige Liste der gestohlenen Gegenstände der Versicherung und Polizei geschickt werden. Das gehört oft zu den Versicherungsbedingungen. Geschieht dies nicht innerhalb dieser Frist, kann es sein, dass die Versicherung nichts ersetzen muss. Das geht zumindest aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor, auf das die Einbruchs-Initiative „Nicht bei mir“ verweist (Az.: I-4 U 195/07). Allerdings sieht das nicht jedes Gericht so. Das Oberlandesgericht Celle (Az.: 8 U 190/14) entschied in so einem Fall, dass der Betroffene nicht zwangsläufig den Versicherungsschutz verliert. Der Versicherte war auf diese Konsequenzen einer Pflichtverletzung nicht hingewiesen worden.
Zur Vorbereitung auf den Ernstfall: Gut ist, eine Liste der eigenen Habseligkeiten zu erstellen, um später einfacher nachzuvollziehen, was gestohlen wurde. Kaufbelege, Quittungen, Expertisen und Urkunden am besten aufbewahren, andernfalls Beschreibungen erstellen mit Angaben zum Material, Maßen, Nummern-Codierungen, Hersteller und Typenangaben bei Geräten. Und: Eine solche Liste bei Verwandten, Freunden oder im Bankschließfach hinterlegen. Die Polizeiliche Kriminalitätsprävention der Länder und des Bundes empfiehlt, zusätzlich die Gegenstände zu fotografieren.