Versicherungsfall? Schäden nach Gewittern erstmal nur vorsorglich reparieren
Henstedt-Ulzburg (dpa/tmn) - Schäden durch ein Unwetter dürfen erst mal nur vorsorglich repariert werden. Hausbesitzer müssen zum Beispiel Fenster mit zerbrochenen Scheiben direkt abdichten, um größere oder weitere Schäden durch Regen zu vermeiden, erklärt der Bund der Versicherten.
Hierbei spricht man von der Schadenminderungspflicht. Gleichzeitig muss die Versicherung unverzüglich informiert werden, die dann gegebenenfalls noch einen Gutachter für die Bewertung der Schäden schickt. Erst nach Absprache dürfen Schäden daher richtig repariert oder kaputte Gegenstände entsorgt werden.
Außerdem müssen Versicherte die Schäden vor dem vorsorglichen Reparieren dokumentieren, am besten mit Fotos und einer genauen Aufstellung der beschädigten Gegenstände. Auch Zeugenaussagen können sinnvoll sein.
Für Sturm- und Hagelschäden kommt in der Regel die Hausrat- oder die Gebäudeversicherung auf. Dazu gehören zum Beispiel abgedeckte Dächer, zerstörte Schornsteine und Beschädigungen am Gebäude durch umgefallene Bäume sowie Folgeschäden wie vom Regen durchfeuchtete Fußböden oder Möbel, nachdem Sturm oder Hagel ein Fenster zerstört haben.
Dafür muss aber der Sturm maßgeblich für den Schaden verantwortlich sein, und es muss mindestens Windstärke acht geherrscht haben, also Winde mit rund 63 Stundenkilometern. Nachweisen können Versicherte das über Messungen und Aufzeichnungen der Wetterämter, aber auch Medienartikel dazu können als Nachweis dienen.
Starkregen ist nicht mit versichert. Dafür muss ein extra Versicherungsschutz gegen Elementarschäden bestehen. Auch für Blitzschläge ist eine Erweiterung der Verträge bei vielen Versicherern nötig.