Schnee und Eis - Wer für das Räumen zuständig ist
Berlin (dpa/tmn) - Grundstückseigentümer und Vermieter sind für die Beseitigung von Schnee und Eis verantwortlich. Die Winterpflichten können aber über den Mietvertrag auf den Mieter des Hauses übertragen werden, erklärt der Deutsche Mieterbund in Berlin.
Lassen Eigentümer und Vermieter die Arbeiten von einem Hausmeister oder gewerblichen Dritten erledigen, zählen die Kosten dafür nach Darstellung des Mieterbundes zu den Betriebskosten. Bei entsprechender Vertragsgestaltung können die Kosten über die jährliche Abrechnung den Mietern in Rechnung gestellt werden.
Wann, wo und wie zu räumen ist, bestimmen die Ortssatzungen der Städte und Gemeinden. Normalerweise beginnt die Streu- und Räumpflicht morgens um 7.00 Uhr - an Sonn- und Feiertagen ein bis zwei Stunden später - und endet abends um 20.00 Uhr.
Der Bürgersteig vor dem Haus und Eingangsbereich ist in einer Breite von etwa 1,20 Metern bis 1,50 Metern zu fegen. Dagegen reicht es für die Wege zu den Mülltonnen oder Parkplätzen aus, wenn diese in einer Breite von etwa 0,50 Metern geräumt werden.
Je nach Witterungsverhältnissen muss im Laufe des Tages auch mehrfach gefegt und gestreut werden, so der Mieterbund. Dabei gilt der Grundsatz: „Streuen ist wichtiger als Fegen.“