Mietrecht Schriftliche Zustimmung zu Mieterhöhung ist nicht nötig

Berlin (dpa/tmn) - Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete werden nur mit Zustimmung des Mieters wirksam. Darauf macht der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin aufmerksam.

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Nach der Ankündigung hat der Mieter zunächst eine gewisse Zeit zum Überlegen. Das gilt für den Rest des Monats, in dem er das Schreiben erhalten hat, und für die beiden nachfolgenden Monate. Stimmt er nicht zu, muss der Vermieter danach innerhalb von drei Monaten Klage vor dem Amtsgericht auf Zustimmung erheben, wenn er seine Mieterhöhung durchsetzen will.

Allerdings müssen Mieter der Mieterhöhung nicht zwingend schriftlich zustimmen. Wer dreimal die erhöhte Miete zahlt, hat der Mieterhöhung zugestimmt, erklärt der Mieterbund. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) haben Vermieter keinen Anspruch auf eine schriftliche Zustimmung ( Az.: VIII ZB 74/16). Die Zustimmung zur Mieterhöhung durch schlüssiges Verhalten, das heißt Zahlung der geforderten Mieterhöhung, reicht völlig aus.