Generell muss der Vermieter dafür Sorge tragen, dass der ursprüngliche Zustand der Mietsache möglichst erhalten oder etwa nach Reparaturen wiederhergestellt wird. Er darf die Mietsache dabei nur unwesentlich und ohne Wertverlust verändern.
Konkret bedeutet das: Wenn ein Vermieter den Fliesenbodenbelag einer Terrasse gegen Holzboden austauscht oder den Teppichboden in den Wohnräumen durch Laminat ersetzt, muss der Mieter das nicht hinnehmen. Er kann sich dagegen wehren, wenn der strittige Bodenbelag die Mietsache insgesamt in nicht unerheblichem Maße prägt.