Sommerhitze in der Wohnung kann Kündigungsgrund sein

Berlin (dpa/tmn) - Unerträgliche Sommerhitze in der Wohnung ist ein Mietmangel. Sorgt der Vermieter nicht für einen entsprechenden sommerlichen Wärmeschutz, kann der Mieter fristlos kündigen oder die Miete mindern.

Heizt sich die Wohnung im Sommer zu sehr auf, kann das für Mieter ein Kündigungsgrund sein. Das zumindest entschied der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (Az: 40/06), wie der Deutsche Mieterbund mitteilt. In dem Fall wurde es in einer Dachgeschosswohnung im Sommer bis zu 46 Grad heiß. Die Temperaturunterschiede zwischen innen und außen betrugen bis zu 19 Grad. Wachskerzen in der Wohnung schmolzen, Pflanzen gingen ein, und der Wellensittich erlitt dem Mieter zufolge einen Hitzschlag. Nach Ansicht der Richter ist in diesem Fall eine fristlose Kündigung möglich.

Auch eine Mietminderung kann gerechtfertigt sein, befand das Amtsgericht Hamburg (Az.: 46 C 108/04). In diesem Fall bemängelte der Mieter einer Obergeschosswohnung, dass die Sommertemperaturen tagsüber bei 30 Grad und nachts noch bei mehr als 25 Grad Celsius lagen. Selbst stundenlanges Lüften brächte keinen Erfolg. Das Gericht ging hier von einem unzureichenden Wärmeschutz aus und billigte den Mietern für die teure, qualitativ gut ausgestattete Neubauwohnung eine Mietminderung von 20 Prozent zu.

Grundsätzlich gilt: Der Vermieter muss für einen den Regeln der Technik entsprechenden sommerlichen Wärmeschutz sorgen. Er kann beispielsweise Außenjalousien anbringen lassen. Verlangen kann der Mieter das aber nicht. Denn es ist Sache des Vermieters, wie er Sonnenschutz schafft und den Mangel „unerträgliche Hitze“ beseitigt, entschied das Amtsgericht Leipzig (Az.: 164 C 6049/04).

Wichtig zu wissen: Mieter, die selbst eine Sonnenmarkise anbringen wollen, brauchen hierfür die Zustimmung des Vermieters. Der muss trotz seines schutzwürdigen Interesses an einer einheitlichen Fassadengestaltung grundsätzlich zustimmen, da sich der Mieter vor starker Sonneneinstrahlung schützen darf. Das gilt vor allem dann, wenn die Markise das Erscheinungsbild des Hauses nicht beeinträchtigt, weil sie sich farblich anpasst, befand das Amtsgericht Berlin-Schöneberg (Az.: 7 C 456/11).