Streitfall: Parkplatz vor dem Haus
Karlsruhe (dpa/tmn) - Mit dem Auto direkt vor die eigene Tür: Für die meisten Hauseigentümer ist das selbstverständlich. Doch ein Recht auf den Parkplatz vor dem eigenen Haus gibt es nicht in jedem Fall, wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 15/2016) berichtet.
Denn laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe kann es ausreichen, wenn der Eingangsbereich des Hauses über eine Treppe erreichbar ist (Az.: V ZR 116/15). Im verhandelten Fall stritten sich zwei Nachbarn um ein Wegerecht. Das Haus des Klägers war nur über eine Treppe von der Straße aus zu erreichen. Mehrere Jahrzehnte lang nutzte der Eigentümer deshalb eine zusätzliche Zufahrt über das Nachbargrundstück, um sein Auto an einer anderen Stelle an seinem Haus abstellen zu können.
Allerdings kam es zum Streit zwischen den Nachbarn. Die Folge: Der Kläger durfte die Zufahrt über das Nachbargrundstück nicht mehr nutzen. Sein Wegerecht wollte er vor Gericht einklagen - ohne Erfolg.
Auch wenn ihm der Nachbar das Wegerecht lange Zeit eingeräumt habe, könne er ihm dieses jederzeit ohne Begründung wieder entziehen, befand das Gericht. Denn sein Haus könne der Kläger auch über die Treppe durchaus erreichen. Auf persönliche Bedürfnisse des Eigentümers komme es hier nicht an, auch nicht auf sein Lebensalter. Und wenn die Treppe nicht mehr als Zugang geeignet sei, sei es die Aufgabe des Klägers die Treppe wieder ordnungsgemäß herzurichten.