Streusalz ist in vielen Kommunen verboten
Dessau-Roßlau (dpa/tmn) - Aus Gründen des Umweltschutzes ist Streusalz gegen Straßenglätte in vielen Städten und Gemeinden verboten. Die Ionen von Salzen wie Natrium-, Calcium- und Magnesiumchlorid zersetzen sich nicht, erklärt das Umweltbundesamt.
Daher gelangt das Streusalz irgendwann in die Kanalisation und nach der Kläranlage in Bäche und Flüsse. Außerdem ist es schädlich für Pflanzen, wenn mit Salz versetztes Tauwasser mit den Wurzeln in Kontakt kommt. Auch die Pfoten von Haustieren können sich durch das Salz entzünden. Daher sollte man auch dort, wo Streusalz erlaubt ist, nach Ansicht der Umweltexperten darauf verzichten.
Was sind die Alternativen?
Salzfreie und abstumpfende Streumittel wie Granulat oder Splitt. Gut sind Produkte, die mit dem Umweltzeichen Blauer Engel ausgezeichnet sind, sie bestehen meist aus Sand oder Kalkstein.
Worauf muss ich beim Ausbringen achten?
Wichtig ist, dass das Streumittel sich mit der Glätteschicht verzahnt - das erhöht die Griffigkeit. Diese Wirkung wird auch nur erzielt, wenn ausreichend viel Streumittel auf der glatten Fläche verteilt wird. Das Umweltbundesamt spricht von rund 100 Gramm pro Quadratmeter.
Was ist mit Holzspänen?
Sie als Streumittel zu verwenden, kann nach hinten losgehen, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm. In dem verhandelten Fall stellte ein Sachverständiger fest, dass Hobelspäne sich mit Feuchtigkeit vollsaugen und rutschig werden. Eine Frau fiel in der Folge hin und brach sich den Arm - der Hauseigentümer trägt daran eine Teilschuld.
Mit dem Einsatz der Hobelspäne liegt dem Gericht zufolge ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vor. Allerdings trug die verletzte Frau eine Mitschuld von 50 Prozent. Sie sei auf einer erkennbar nicht ausreichend gestreuten Fläche gestürzt. Damit habe sie selbst die gebotene Vorsicht außer Acht gelassen.
Was ist, wenn ich keinen Vorrat an Streumitteln zu Hause habe?
Das ist im Zweifelsfall vor Gericht keine Entschuldigung. Straßenglätte muss man im Winter erwarten und sich vorbereiten. Das sah auch das Gericht im Fall um die Hobelspäne so. Der Hauseigentümer hatte den Einsatz dieses ungeeigneten Streumittels damit verteidigt, dass kein geeignetes Streumittel auf dem Markt mehr verfügbar gewesen sei. Das Gericht merkte an, er hätte Vorräte anlegen müssen.