Tiefgaragenplatz darf nicht als Lager verwendet werden
München (dpa) - Wer einen Tiefgaragenstellplatz mietet, darf diesen nur zum Abstellen seines Autos nutzen, nicht aber als Lagerplatz. Mit diesem Urteil gab das Amtsgericht München einer klagenden Vermieterin recht.
Ein angemieteter Tiefgaragenplatz darf nur zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt werden, nicht aber zur Lagerung von Kartons oder anderen Gegenständen. Dies hat das Amtsgericht München klargestellt (Az.: 433 C 7448/12). Ausnahmen seien nur zulässig, wenn der Mietvertrag dies vorsehe.
Im vorliegenden Fall hatte ein Münchner Ehepaar zu seiner Wohnung einen Tiefgaragenstellplatz gemietet und dort auch Kartons und Plastikmaterial gelagert. Die Vermieterin verlangte die Entfernung dieser Gegenstände und verwies unter anderem auf feuerpolizeiliche Bedenken. Nach der Weigerung der Mieter erhob die Vermieterin Klage beim Amtsgericht.
Dieses gab der Klägerin recht: Sofern im Mietvertrag nichts anderes vorgesehen sei, dürften Stellplätze in Tiefgaragen nur zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt werden. Denn solche Plätze seien kein geschlossener Raum, sondern eine ungeschützte Fläche und deshalb grundsätzlich nur zum Kfz-Abstellen geeignet. Schon das Einverständnis der Vermieterin zum Abstellen von Fahrrädern auf dem Tiefgaragenplatz stelle ein Entgegenkommen dar, betonte die Richterin. Andere Gegenstände seien jedenfalls zu entfernen. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.
Streng genommen dürfe man auch keine Reifen auf Tiefgaragenplätzen lagern, erläuterte Gerichtssprecherin Ingrid Kaps. Allerdings würden die Vermieter da in der Regel die Augen zudrücken.