Verjährung droht: Eigentümergemeinschaften müssen reagieren
Bonn (dpa/tmn) - Am Jahresende verjähren viele Ansprüche. Das heißt: Entsprechende Forderungen können nach dem 31.12. gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden. Eigentümergemeinschaften sollten sich daher rechtzeitig an den Verwalter wenden.
Grundsätzlich verjähren die meisten Forderungen nach drei Jahren, erklärt der Verband „Wohnen im Eigentum“ in Bonn. Entscheidend ist aber, ab welchem Zeitpunkt diese Frist läuft.
Betroffen von der Verjährung zum 31.12. sind unter anderem Forderungen der Eigentümergemeinschaft gegen die einzelnen Eigentümer bezüglich der monatlichen Hausgelder aus dem Jahr 2010. Gleiches gilt für Sonderumlagen, die 2010 zu zahlen waren. Auch Forderungen wegen der Beseitigung regelwidriger baulicher Änderungen durch einzelne Eigentümer aus dem Jahr 2010 verjähren. Das gilt aber nur, falls die anderen Eigentümer davon schon 2010 erfahren hatten.
Um die Verjährung zu stoppen, genügt eine Mahnung nicht, erklärt der Verband - auch nicht mit Einschreiben und Rückschein. Der Anspruch muss vielmehr gerichtlich geltend gemacht werden, durch Klage oder Mahnbescheid. Es reicht, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 2013, 24.00 Uhr, beim Gericht ist. Wichtig ist aber die richtige Form, also schriftlich. Eine E-Mail wird nicht akzeptiert.
In Eigentümergemeinschaften ist es nach Angaben von „Wohnen im Eigentum“ Pflicht des Verwalters, die Verjährung von Ansprüchen der Gemeinschaft zu verhindern. Eigentümer sollten ihn rechtzeitig und am besten schriftlich auffordern, Verjährungsfristen zu prüfen und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen.