Unabhängig davon müssen Mieter Rücksicht auf ihre Nachbarn nehmen: Wer diese mit Grill-Qualm belästigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss eine Geldbuße zahlen, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 5 Ss (OWi) 149/95).
Daher ist auch nachvollziehbar, dass Gerichte dem permanenten Grillen entgegentreten: Nach Ansicht des Amtsgerichts Bonn ist das Grillen von April bis September einmal im Monat erlaubt (Az.: 6 C 545/96). Das Landgericht Stuttgart sieht dagegen nur sechs Stunden pro Jahr als zulässig an (Az.: 10 T 359/96).