Vogelzucht in Mietwohnung ist nicht ohne weiteres zulässig
Menden (dpa/tmn) - Vögel in der Wohnung zu halten, ist erlaubt, solange sich die Tierliebe an Regeln hält: Die Zucht von Kleintieren kann der Grund für eine fristlose Kündigung sein.
Kleintierhaltung in einer Mietwohnung ist zwar erlaubt. Allerdings sollte sie sich in Grenzen halten. Wer in seiner Wohnung Vögel züchtet, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Denn die Wohnung werde in einem solchen Fall zweckentfremdet, befand das Amtsgericht Menden (Az.: 4 C 286/13), wie die Zeitschrift „Deutsche Wohnungswirtschaft“ (Heft November 2014) berichtet. 60 bis 80 Kanarienvögel und Zebrafinken in einer rund 50 Quadratmeter großen Wohnung waren aus Sicht des Gerichts schlicht zu viel.
In dem verhandelten Fall hatte eine Vermieterin ihre Mieterin zunächst wegen im Treppenhaus abgestellten Gegenständen abgemahnt. Im Verlauf des Streits kamen Beschwerden von Nachbarn über ständigen Vogellärm aus der Wohnung der Mieterin hinzu. Nachdem sich die Vermieterin Zutritt verschafft hatte, stellte sie fest, dass die Mieterin dort viele Vögel hielt. Zudem war die Wohnung verwahrlost. Daher kündigte die Vermieterin, und der Streit landete vor Gericht.
Dort bekam die Vermieterin Recht: Abgesehen davon, dass die Mieterin sich beharrlich geweigert habe, die Gegenstände aus dem Treppenhaus zu entfernen, habe sie mit der Vogelzucht ihre Wohnung zweckentfremdet. Mindestens ein Zimmer habe sie dem Wohnzweck vollkommen entzogen. Da sich die Vögel frei im Zimmer bewegten, sei eine ordnungsgemäße Reinigung oder Belüftung nicht mehr möglich. Diesen unzulässigen Gebrauch müsse ein Vermieter nicht dulden.