Wichtige Regeln Wann die Miete fällig ist

Berlin (dpa/tmn) - Der Mieter muss die vereinbarte Miete einschließlich der Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen im Voraus zahlen. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) hin.

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Nach dem Gesetz wird die Miete mit Beginn der Mietzeit fällig. Das bedeutet: Sie muss jeweils zu Beginn des Monats gezahlt werden, spätestens am dritten Werktag des Monats.

Wichtig zu beachten: Im Mietvertrag kann nicht vorgegeben werden, dass die erste Miete schon Monate vorher, zum Beispiel bei Unterschrift unter den Mietvertrag, zu zahlen ist.

Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung reicht es aus, dass der Mieter bis zum dritten Werktag des Monats die Miete „auf den Weg gebracht hat“. Das gilt laut DMB auch, wenn im Mietvertrag vereinbart ist, dass es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes auf dem Vermieterkonto ankommt. Eine solche Vertragsklausel ist laut Bundesgerichtshof unwirksam (BGH, Az.: VIII ZR 222/15).

Es reicht also aus, wenn der Mieter bis zum dritten Werktag des Monats seiner Bank oder Sparkasse den Zahlungsauftrag erteilt hat. Der Samstag gilt laut BGH nicht als Werktag (Az.: VIII ZR 129/09). Die Karlsruher Richter orientieren sich hierbei an der Praxis der Bankgeschäfte. Auch hier zählt der Samstag nicht als Werktag.