Pflichtverletzung des Mieters Außerordentliche Kündigung bei regelmäßigem Taubenfüttern
Berlin/Nürnberg (dpa/tmn) - Mieter dürfen freilebende Singvögel grundsätzlich auf ihrem Balkon oder auch vom Fenster aus füttern. Das gilt jedoch nicht für Tauben. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.
Tauben können auf dem Balkon, Fenstersims und Dach schnell zur Plage für die Hausgemeinschaft werden. Kotspritzer auf Fensterscheiben und -bänken sowie auf Balkonen sind nicht nur unschön, sondern auch unhygienisch. Das lautstarke Gurren und Flügelschlagen beim An- und Abflug empfindet manch ein Hausbewohner als akustisches Störmanöver. Hinzu kommt: Wo eine Taube gefüttert wird, lockt das in der Regel nicht nur eine, sondern gleich eine Vielzahl an Tauben an.
Mehrfach mussten bereits Gerichte zum Thema Taubenfüttern entscheiden. So hat beispielsweise das Amtsgericht Nürnberg (Az.: 14 C 7772/15) einem Vermieter recht gegeben, der das Mietverhältnis mit einem Mieter außerordentlich gekündigt hatte, weil dieser trotz mehrfacher Abmahnung das Füttern von Tauben aus dem Fenster seiner Mietwohnung nicht einstellte. Nach Auffassung des Gerichts stellte dies eine erhebliche nachhaltige Pflichtverletzung des Mieters dar.