Mietmarkt in Corona-Zeiten Corona bringt Mieter und Vermieter in finanzielle Schieflage

Düsseldorf · Die wirtschaftlichen Folgen der Coronakrise: Viele haben durch Kurzarbeit oder Kündigung finanzielle Einbußen. Wie Mieter und Vermieter in Düsseldorf mit der Situation umgehen können, erklären Mieterverein und Haus und Grund.

Menschen, die in der Coronakrise ihre Miete nicht mehr zahlen können, sind gesetzlich vor Kündigungen geschützt.

Foto: dpa/Christoph Soeder

Die Coronakrise trifft die Gesellschaft wirtschaftlich hart. Einer der ersten Bereiche, in die die Politik korrigierend eingriff, war der Mietmarkt: Eine Kündigung durch den Vermieter wurde ausgeschlossen, wenn der Mieter aufgrund der Covid-19-Pandemie die Miete nicht zahlen kann (s. Infokasten). Über die Auswirkungen in Düsseldorf sprachen wir mit Claus Nesemann, stellvertretender Geschäftsführer des Düsseldorfer Mietervereins, und mit Johann Werner Fliescher, Vorstand von Haus und Grund.

Auswirkungen des Gesetzes auf Mieter und Vermieter

Für den Mieterverein, der seine 33 000 Mitglieder derzeit nur telefonisch oder per E-Mail berät, sind die Zahlungsschwierigkeiten der Mieter wegen Covid 19 eines der Hauptthemen. Viele geraten wegen Kurzarbeit oder Kündigung in eine finanzielle Schieflage und können nicht mehr zahlen.

Auch bei Haus und Grund drehen sich derzeit rund 50 Prozent der Beratungen um dieses Thema, das auch Vermieter in Existenznöte bringen kann. So schildert Werner Fliescher einen Fall, in dem der Vermieter eines Hauses, für das er noch einen Kredit abbezahlen muss, gleich drei finanziell ausfallende Mieter zu verkraften hat.

Wie stehen die beiden Seiten zu dem Gesetz?

Der Mieterverein befürwortet die Neuregelung. Die Mietervertreter glauben aber, dass es nicht ausreichen wird, Kündigungen wegen Mietausfalls nur für die Monate April bis Juni auszuschließen. Sie gehen davon aus, dass die Regelung durch Rechtsverordnung auf die Monate Juli bis September ausgedehnt wird.

Haus und Grund hält die Regelung für „völligen Quatsch“. Kein Vermieter werde dem Mieter in einer solchen Situation kündigen, weil dieser die Miete nicht bezahlen kann. Vermieter wollten ihre Mieter doch nicht loswerden.

Ratschlag der Experten an Mieter und Vermieter

Der Mieterbund rät seinen Mitgliedern, bei finanziellen Problemen nicht einfach die Zahlungen einzustellen und dann auf eine entsprechende Mahnung des Vermieters zu warten. Man solle auf den Vermieter zugehen, diesem die Probleme schildern. Dann könne man mit ihm eine Stundungsvereinbarung treffen. Auch lasse sich vereinbaren, einen Teil der Miete weiter zu bezahlen und den Rest zu stunden. Auf der Homepage des Düsseldorfer Mietervereins (mieterverein-duesseldorf.de) findet sich ein entsprechendes Musterformular.

Auch Haus und Grund hat ein Muster für einen solchen Vertrag auf seine Homepage (hausundgrundddf.de) gestellt. Er betont: Der Mieter müsse darlegen und im Zweifel beweisen, dass seine Zahlungsunfähigkeit auf die Folgen der Pandemie zurückzuführen sind. Ganz auf seine Forderung zu verzichten und diese „auszubuchen“, weil man glaubt, dass der Mieter das Geld später nicht nachzahlen kann, empfiehlt Haus und Grund aber nicht.  Es könne ja sein, dass zum Beispiel die Politik irgendwann beschließt, den Mietern noch Zuschüsse zu bezahlen. Und wenn es dann keine Mietforderung für die entsprechende Zeit mehr gebe, so hätten weder Mieter noch Vermieter etwas von einem solchen Zuschuss. Auch könne es im Fall von gewerblichen Mietern sein, dass diese wegen der erzwungenen Schließung ihres Betriebs einen Entschädigungsanspruch hätten. Da wäre es auch für den Vermieter schlecht, wenn er zuvor auf seinen Anspruch verzichtet hat.

Wohnungsbesichtigung in Zeiten von Corona

Zieht der Mieter demnächst aus und will der Vermieter die Wohnung neu vermieten, darf er diese durch potenzielle Neumieter besichtigen lassen. Das Recht habe der Vermieter auch in Coronazeiten, betont Haus und Grund. Allerdings sollten Massenbesichtigungen nicht durchgeführt werden. Eben darauf legt auch der Mieterbund Wert. Der Mieter solle darauf bestehen, dass nur Einzeltermine mit Interessenten unter Berücksichtigung der hygienischen Regeln (Abstand, Mundnasenschutz) stattfinden. Ob ein Handwerker in diesen Zeiten in die Wohnung gelassen werden muss, hänge von der Dringlichkeit der Reparatur ab. Etwa bei einem Wasserrohrbruch oder drohenden weiteren Schäden müsse der Mieter ihm durchaus Zutritt gewähren.