Mietnebenkosten Mietstreit um Kosten für Rauchmelder

BERGHEIM/KARLSRUHE · Bundesgerichtshof urteilt in Bergheimer Fall: Nicht über Nebenkosten abrechnen.

Kann die Miete verteuern, nicht aber die Nebenkostenabrechnung: der Rauchmelder in der Mietwohnung.

Foto: Christin Klose/dpa-tmn/Christin Klose

Rauchwarnmelder können Leben retten. Und sie sind nach § 47 der nordrhein-westfälischen Landesbauordnung auch vorgeschrieben: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.“ Aber wer trägt im Verhältnis von Vermieter und Mieter die Kosten?

In einem Fall aus Bergheim (bei Köln) hat der Bundesgerichtshof jetzt eine grundsätzliche Entscheidung (Az. VIII ZR 379/20) getroffen: Wenn der Vermieter die Geräte mietet statt sie selbst zu kaufen, so darf er diese  Mietkosten seinen Mietern nicht über die Nebenkostenabrechnung in Rechnung stellen. Denn es ist Sache des Vermieters, die Rauchwarnmelder auf seine Kosten installieren zu lassen. Zwar könnte er diese Kosten über eine Mieterhöhung wieder hereinholen, da es sich um eine Modernisierungsmaßnahme handelt.  Und bei einer solchen dürfen acht Prozent der Anschaffungskosten auf die jährliche Miete aufgeschlagen werden. Aber viele Vermieter verzichten darauf –  angesichts der insoweit doch geringen umlegbaren Modernisierungskosten von vielleicht ein bis zwei Euro pro Wohnung.

Nun kommt manch ein Vermieter, so wie es in Bergheim der Fall war, auf die Idee, das Geld auf einem anderen Weg wieder hereinzuholen. Und die Kosten für die nicht selbst gekauften, sondern angemieteten Rauchwarnmelder auf die Miet-Nebenkosten aufzuschlagen.  Doch wäre das ein Schlupfloch, das der Gesetzgeber gerade nicht bieten wollte. Der Bundesgerichtshof argumentiert: „Dies würde im Ergebnis bedeuten, dass dem Vermieter ein Weg eröffnet würde, auf einfachem Wege die im Grundsatz ihm zugewiesene Belastung mit Anschaffungskosten zu umgehen, indem er die allein ihm obliegende wirtschaftliche Entscheidung zugunsten einer Miete anstatt eines Kaufs des fraglichen Betriebsmittels träfe“.

Die Bundesrichter wollen der Idee vorbeugen, dass sich dieses Verfahren dann auch bei anderen Anschaffungskosten, die in der Pflicht des Vermieters liegen, durchsetzt: Statt selbst zu investieren (und dann eine durchaus mögliche Modernisierung-Mieterhöhung durchzuführen), läge auch in anderen Fällen der Weg über eine Miete statt eines Kaufs nahe. Und eine anschließende  Abwälzung dieser Mietkosten über die Nebenkostenabrechnung auf den Mieter. Diesen Weg verbaut der Bundesgerichtshof nun also.

Auch wenn es wie in dem Bergheimer Fall nur um einen Kleinbetrag von rund zehn Euro jährlich ging, so rückt er doch ein grundsätzliches Problem ins Bewusstsein. Mieterschützer betonen immer wieder, dass acht von zehn Nebenkostenabrechnungen falsch seien und daher dem Mieter unzulässige Kosten auferlegt werden. Hingucken lohnt sich also auch in anderen Fällen als dem der Rauchwarnmelder.