Widerrufsklausel zur Tierhaltung muss klar sein

Berlin (dpa/tmn) - Im Mietvertrag muss klar geregelt sein, unter welchen Bedingungen der Vermieter eine Erlaubnis zur Tierhaltung widerrufen kann. Andernfalls ist eine solche Widerrufsklausel unwirksam, urteilte das Landgericht Berlin.

In dem Fall hielt ein Mieter in seiner Wohnung in Berlin mehrere Hunde und schaffte sie auch nach der Aufforderung des Vermieters nicht ab. Darauf kündigte ihm der Vermieter und erhob Räumungsklage. Damit scheiterte er aber vor dem Amts- und Landesgericht (Az.: 63 S 493/12). Über den Fall berichtet die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Ausgabe 20/2013). Das Gericht wies das Anliegen des Vermieters mit der Begründung ab, dass der Mieter durch die Hundehaltung seine vertraglichen Pflichten „nicht mehr als unerheblich schuldhaft verletzt“ habe.

In dem Mietvertrag hieß es, dass eine Erlaubnis zur Tierhaltung jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden könne. Diese Klausel benachteilige den Mieter unangemessen, weil aus ihr nicht genau hervorgehe, an welche Voraussetzungen sie gebunden sei, so die Richter. Der Vermieter habe außerdem nicht nachweisen können, dass die Wohnung durch die Haltung der Hunde beschädigt werde oder Störungen von den Tieren ausgehen.