In dem verhandelten Fall sollte der Verwalter im Einvernehmen mit dem Verwaltungsbeirat eine geeignete Hausordnung aufstellen. Dies war aber in der Vergangenheit nicht geschehen. Einer der Eigentümer störte sich daran und wollte eine Hausordnung beschließen lassen. Allerdings wurde auf der entsprechenden Versammlung lediglich festgehalten, dass in der Hausordnung „die gesetzlichen Vorschriften“ gelten. Das wollte der Eigentümer aber so nicht akzeptieren und beantragte, den Beschluss aufzuheben.
Mit Erfolg: Das Amtsgericht gab dem Kläger Recht. Die vorliegende Hausordnung entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. Eine Hausordnung müsse nämlich grundsätzlich die goldene Regel des Wohneigentums erfüllen, so das Gericht. Danach dürfe jeder Eigentümer das Sonder- und Gemeinschaftseigentum nur insoweit gebrauchen, dass dadurch keinem anderen Eigentümer ein Nachteil entstehe, der über das übliche Maß hinausgehe. Das Recht, eine solche Hausordnung einzufordern, stehe dabei jedem einzelnen Eigentümer zu.