BGH-Urteil Wohnungskäufer muss früher beschlossene Sonderumlage zahlen

Karlsruhe (dpa/tmn) - Neubesitzer einer Eigentumswohnung müssen eine Sonderumlage zahlen, auch wenn diese vor dem Kauf beschlossen wurde. Denn fällig wird die Umlage nicht automatisch mit dem Beschluss der Eigentümergemeinschaft, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe zeigt.

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Gezahlt werden muss sie vielmehr erst, wenn der Verwalter die Umlage abruft, berichtet die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Nr. 8/2018) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin.

In dem verhandelten Fall (Az.: V ZR 257/16) hatte eine Frau eine Wohnung gekauft, was im Oktober 2014 im Grundbuch eingetragen wurde. Bereits im August hatte die Eigentümergemeinschaft eine Sonderumlage für Bauvorhaben beschlossen. Auf die neue Eigentümerin entfiel ein Anteil von 2400 Euro, den die Verwaltung im November von ihr einforderte. Da die Eigentümerin diese aber nicht zahlte, landete der Fall vor Gericht.

Der BGH schließlich verurteilte die Eigentümerin zur Zahlung. Beitragspflichtig seien nicht nur Eigentümer, die an der Beschlussfassung beteiligt sind, sondern auch künftige Eigentümer. Laut Gesetz müssten beschlossene Beiträge vom Verwalter fällig gestellt werden, damit die Zahlungspflicht zu erfüllen ist. Zwar könnten Eigentümer auch einen anderen Fälligkeitstermin festlegen. Das sei in diesem Fall aber nicht geschehen.