Wohnungstausch zur Ferienzeit - Klare Absprachen treffen

Berlin (dpa/tmn) - Tauschen statt mieten - viele Reisende nutzen inzwischen diese Möglichkeit. „Wer seine Wohnung mit jemandem tauscht, sollte alle relevanten Details in einem Tauschvertrag regeln“, empfiehlt Anke Haug, Vorstandsmitglied des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

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Zum Beispiel sollte geregelt sein, ob der Tauschpartner persönliche Gegenstände des Wohnungsinhabers wie den Inhalt von Schränken und Regalen benutzen darf. Aber auch, wann genau An- und Abreise anstehen, wie die Schlüsselübergabe abläuft und ob der Tauschpartner sich an Telefon- und Energiekosten beteiligt.

Macht der Tauschpartner in der Wohnung des anderen etwas kaputt, ist er für den Schaden haftbar. Meist springt die Haftpflicht- oder Hausratversicherung ein. „Ich empfehle Tauschwilligen, vor Überlassung der Wohnung mit dem Versicherer zu klären, welche Schäden unter welchen Voraussetzungen gedeckt sind“, sagt Haug.

Die Anwältin rät außerdem, den Tauschpartner über alle Aspekte informieren, die mit dem Versicherungsschutz in Verbindung stehen. Dazu zählt zum Beispiel, wie die Alarmanlage funktioniert. Wer bei seiner Rückkehr feststellt, dass in der Wohnung etwas beschädigt wurde, sollte dies dokumentieren. Wie bei Versicherungsfällen üblich, sollte man den Schaden fotografieren.

Wichtig zu beachten: Der Mieter sollte vorab seinen Vermieter informieren. Er muss dem Tausch zustimmen. Wer ohne seine Erlaubnis die Wohnung tauscht, muss mit mietrechtlichen Sanktionen rechnen. Möglich ist eine Abmahnung, im schlimmsten Fall sogar eine Kündigung.