Fenster ungestrichen: Schönheitsreparatur-Klausel unwirksam
Berlin (dpa/tmn) - Eine Wohnung muss vor einer Neuvermietung nicht immer komplett renoviert werden. Entscheidend ist laut Rechtsprechung, ob die Räume einen renovierten Gesamteindruck machen.
Der Übergang ist dabei fließend, wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 14/2015) mit Blick auf eine Entscheidung des Landgerichts Berlin berichtet (Az.: 67 S 140/15). Den Richtern genügten ungestrichene Fenster, um die Klausel zu Schönheitsreparaturen unwirksam zu machen.
Im verhandelten Fall ging es um Schönheitsreparaturen für eine 42 Quadratmeter große Zwei-Zimmer-Wohnung. Beim Einzug waren die Fenster nicht gestrichen. Der Vermieter verlangte vom Mieter bei dessen Auszug dennoch, dass er die Schönheitsreparaturen durchführt. Der Mieter weigerte sich jedoch, und so landete der Fall vor Gericht.
Dort hatte der Mieter Erfolg: Er sei zur Durchführung der Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet, befanden die Richter. Denn bei dieser vergleichsweise kleinen Wohnung genüge der abgeplatzte Lack an den Fenstern, um einen unrenovierten Eindruck entstehen zu lassen. Die Wohnung sei bei Übergabe also renovierungsbedürftig gewesen. Daher könne der Vermieter nicht verlangen, dass der Mieter die Arbeiten bei seinem Auszug übernimmt.