Wohnungsverkauf: Mieter haben nicht immer ein Vorkaufsrecht
Berlin (dpa/tmn) - Wenn der Vermieter die Wohnung verkauft, steht dem Mieter in manchen Fällen ein Vorkaufsrecht zu. Darauf weist der Eigentümer-Verband Haus & Grund hin.
Das Vorkaufsrecht gilt nur dann, wenn die Wohnung während des laufenden Mietverhältnisses in eine Eigentumswohnung umgewandelt wurde. Wird das ganze Haus verkauft oder handelte es sich schon bei Abschluss des Mietvertrages um eine Eigentumswohnung, dann hat der Mieter kein Vorkaufsrecht. Es sei denn dieses wurde vertraglich mit dem Vermieter vereinbart.
In diesen Fällen ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter über den Verkauf und den Inhalt des Kaufvertrages zu informieren und ihn von seinem Vorkaufsrecht in Kenntnis zu setzen. Ersatzweise kann dies auch durch den Käufer erfolgen. Sollte der Mieter die Wohnung erwerben wollen, muss er sein Vorkaufsrecht innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung schriftlich gegenüber dem Vermieter ausüben. Zwischen ihm und dem Vermieter kommt dann ein Kaufvertrag zu den gleichen Konditionen wie der ursprüngliche Kaufvertrag zustande. Die Frist kann nicht durch den Vermieter verkürzt, sondern allenfalls verlängert werden.
Das Vorkaufsrecht besteht nicht, wenn der Vermieter die umgewandelte Wohnung an einen Familienangehörigen (wie Geschwister, Kinder, Nichten und Neffen) oder einen Angehörigen seines Haushalts - beispielsweise im Haushalte lebende Pflegekräfte - verkauft.