Paragrafen für die Petunien - Rechte und Pflichten im Kleingarten

Berlin (dpa/tmn) - Gartenzwerge und Kittelschürzen - Schrebergärtner haben nicht unbedingt das beste Image. Allerdings entdecken immer mehr Menschen ihre Lust am eigenen Garten. Kleingärtner können sich allerdings nicht austoben, wie sie wollen.

Lange Zeit waren Kleingärten der Inbegriff des Spießertums. Viele brachten sie vor allem mit Gartenzwergen, korrekt gestutzten Hecken und einem Hang zur Vereinsmeierei in Verbindung. Doch in Zeiten von Bio-Gemüse und der Sehnsucht nach Natur entdecken viele Menschen die Schreberanlagen für sich. Und das nicht nur in Großstädten. Ein gutes Maß an Ordnungsliebe sollten die Nutzer aber mitbringen - denn sie müssen einige Regeln beachten.

Allein der Bundesverband Deutscher Gartenfreunde, der Dachverband der Kleingärtner, vertritt nach eigenen Angaben 15 000 Vereine mit rund einer Millionen Schrebergärten. Ein Kleingarten sei zwischen 200 und 450 Quadratmeter groß, erklärt Norbert Franke, Präsident des Bundesverbandes Deutscher Kleingartenfreunde in Berlin. Das unterscheide sich je nach Bundesland. Für diese Flächen gibt es nicht wenige Vorschriften. Das Bundeskleingartengesetz, Anweisungen oder Verordnungen der Länder, Gartenordnungen der Verbände und Vereine - alle müssten beachtet werden, sagt Egid Riedl, erster Vizepräsident des Verbands der Kleingärtner, Siedler und Grundstücksnutzer (VKSG) in Berlin.

Das fängt schon bei der Gartenlaube an. „Laut Bundeskleingartengesetz darf sie nicht mehr als 24 Quadratmeter Fläche haben, einschließlich überdachter Vorfläche“, erklärt Riedl. In der Regel sei sie aus Holz, „aber es kann auch gemauert werden“. Für einen Neubau müsse ein Pächter einen Antrag über den Verein bei der zuständigen Behörde stellen. Ob zusätzlich ein Gewächshaus aufgestellt werden dürfe, welche Größe und welches Material zugelassen sei, stehe in der Gartenordnung, ergänzt Angelika Feiner, Fachberaterin beim Landesverband Bayerischer Kleingärtner.

Fest steht laut Bundeskleingartengesetz, dass mindestens ein Drittel der Gartenfläche zum Anbau von Obst oder Gemüse genutzt werden muss. Einfach nur grüner Rasen - „nein, das geht nun gar nicht“, sagt Riedl. Bei der Wahl des Obsts und Gemüses habe der Pächter aber weitgehend freie Hand, sagt Feiner: „Tomaten, Kürbis, gelbe Rüben - was man halt so will.“ Kräuter und Obstbüsche seien ebenfalls willkommen. Die Gärtner müssten lediglich aufpassen, dass sie ihren Nachbarn nicht zu nahe kommen. Die Felsenbirne, ein Strauch mit süßen Früchten, kann mehr als zwei Meter hoch werden. Deswegen sei es häufig vorgeschrieben, dass sie zwei Meter von der Gartengrenze entfernt angebaut werde.

Waldbäume wie die Eiche seien verboten, weil sie zu hoch wachsen, erklärt Feiner. Für Walnussbäume gelte das Gleiche, sagt Riedl. „Sie werden zu groß, und das Laub ist nicht kompostierbar.“ Hecken entlang der Grundstücke seien gesetzlich auf 1,25 Meter Höhe begrenzt, ergänzt Franke. „Ein Kleingarten ist ja eine private Nutzung öffentlichen Grüns.“ Daher dürfe die Hecke nicht zu hoch sein, damit alle Bürger etwas von den Grünflächen hätten, nicht nur die Pächter. Unproblematisch seien Obststräucher wie Himbeeren oder auch Heckenrosen, empfiehlt Feiner. Die Vorschriften seien nicht etwa da, um Kleingärtner zu ärgern. „Sie existieren, damit der Nachbar auch Sonne und Luft abkriegt.“

Kleine Springbrunnen oder Wasserbecken sind grundsätzlich erlaubt, sagt Franke, „Betonausführungen aber nicht.“ Auch dürfe der Pächter keine „Badelandschaft“ aufbauen. Grillabende und kleine Gartenfeiern seien ebenfalls kein Problem. „Man muss es aber so machen, dass es den Nachbarn nicht beeinflusst“, sagt Franke. Er rate, dem Nachbarn Bescheid zu sagen oder - noch besser - ihn einzuladen. „Da wir eigentlich eine Gemeinschaft sind, sollte das die vorrangige Form sein.“ Auch sei es kein Problem, hin und wieder in der Laube zu übernachten. Der Gärtner dürfe nur nicht seine eigentliche Wohnung aufgeben und in den Kleingarten ziehen.

Regeln zu Mittags- und Nachtruhe gebe es ebenfalls, erklärt Franke. Üblicherweise dürfe mittags zwischen 13.00 und 15.00 Uhr nicht gehandwerkelt werden. „Eine Ausnahme ist, wenn ein neuer Mieter eine Laube von einer Firma aufbauen lässt.“ Die Handwerker könnten schließlich schlecht während der Arbeitszeit so lange Pause machen. Die Nachtruhe beginne in der Regel um 22.00 Uhr - hier müssten die Kleingärtner, auch bei Vereinsfesten, Rücksicht auf die Vorschriften der Gemeinde nehmen. In Ausnahmefällen gestatteten die Behörden Feiern bis Mitternacht. „Das Beste ist natürlich auch hier, die Nachbarn einzuladen. Das mindert den Frust der Anlieger gewaltig.“

Kein Problem seien übrigens Gartenzwerge. „Da können sie so viele hinstellen, wie sie wollen“, sagt Franke. „Sie müssen dann nur den Spott der Nachbarn ertragen.“