Gassigehen: Hundeprofi ist nicht absetzbar
Kläger hatte Kosten von bis zu 4700 Euro im Jahr geltend gemacht.
Münster. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn sie tatsächlich im Haushalt geleistet werden. „Gassigehen“ als Dienstleistung sei darum steuerlich nicht absetzbar, heißt es in einem am Montag veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Münster (Az.: 14 K 2289/11 E vom 25. Mai 2012). Der Kläger hatte jährliche Aufwendungen in Höhe von 2700 und 4700 Euro geltend gemacht. Das Gericht bestätigte nun die Ablehnung des Finanzamts.
Grundsätzlich sei die Tätigkeit des „Dogsitters“ eine haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne des Paragrafen 35a Abs. 2 Einkommensteuergesetz. Allerdings sei im vorliegenden Fall der Hund vom „Dogsitter“ abgeholt, spazieren geführt und dann wieder abgegeben worden. Eine Betreuung im Haus oder Garten des Klägers habe es nicht gegeben.
Das Gericht habe damit aber nicht darüber entschieden, ob Aufwendungen für einen „Dogsitter“, der Tiere eines Steuerpflichtigen in dessen Haus und Garten versorgt, pflegt und betreut, anzuerkennen sind. „Allerdings lassen die Urteilsgründe erahnen, dass ein entsprechendes Verfahren wohl zugunsten des Steuerpflichtigen ausgegangen wäre“, hieß es in der Mitteilung. dpa
Az.: 14 K 2289/11 E