Die Buchungsform zählt: Entschädigung bei Codeshare-Flügen
Hamburg (dpa/tmn) - Viele Airlines verkaufen Sitze in Flugzeugen anderer Fluggesellschaften und stimmen ihre Flugpläne aufeinander ab. Sie machen Codesharing. Nur wer zahlt eine Entschädigung, wenn sich der Zubringerflug mit Airline A verspätet und der Kunde den Weiterflug mit Airline B verpasst?
Hamburg (dpa/tmn) - Viele Airlines verkaufen Sitze in Flugzeugen anderer Fluggesellschaften und stimmen ihre Flugpläne aufeinander ab. Sie machen Codesharing. Nur wer zahlt eine Entschädigung, wenn sich der Zubringerflug mit Airline A verspätet und der Kunde den Weiterflug mit Airline B verpasst?
Entscheidend ist hier, ob ein einheitlicher Buchungsvorgang vorliegt, entschied das Amtsgericht Hamburg (Az.: 20a C 219/14). Bietet also Airline B auch den Zubringer von Airline A an, ist sie für die gesamte Flugstrecke verantwortlich. Darüber berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“.
In dem verhandelten Fall hatten die Kläger einen Flug von Hamburg nach München und von dort weiter über Johannesburg nach Kapstadt bei der beklagten Airline gebucht. Der innerdeutsche Zubringer wurde von einem Codeshare-Partner durchgeführt, das Gepäck aber bis zum Ziel in Südafrika durchgecheckt. Der München-Flug verspätete sich jedoch, so dass die Kläger den Weiterflug verpassten. Sie erreichten Kapstadt erst mit einem Tag Verspätung und forderten von der Airline eine Entschädigung nach EU-Recht. Das Gericht gab ihnen Recht.
Zweifellos habe die Verspätung bei mehr als drei Stunden gelegen, so das Gericht. Dabei sei es egal, dass der Abflug des Zubringers selbst sich nur um 51 Minuten verspätet hatte. Der Zeitverlust am Ende zählt. Weil alle Flüge der Route bei der Beklagten gebucht wurden, sei diese auch für die Durchführung verantwortlich. Der Fluggast dürfe davon ausgehen, dass sich die Codeshare-Partner über die Umstiegszeiten Gedanken gemacht haben und für den jeweils anderen Flug die Verantwortung übernehmen. Somit stehe den Klägern eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro pro Person zu.