Höhe der Entschädigung Preisminderung bei verspätetem Kreuzfahrt-Gepäck

Rostock (dpa/tmn) - Wenn die Koffer bei einer Kreuzfahrt nicht zur Verfügung stehen, können Urlauber den Reisepreis mindern. Angemessen sind zwischen 20 und 30 Prozent des Tagesreisepreises, zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Rostock.

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Eine höhere Minderung in Höhe von 50 Prozent wurde nicht zugesprochen. Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“.

In dem verhandelten Fall kamen die Koffer einer Urlauberin sowie deren Mutter und Kindern wegen eines Fluglotsenstreiks nicht rechtzeitig an. So mussten die Urlauber acht Tage ohne Gepäck reisen. Die Reederei hatte der Familie 1000 Euro gezahlt. Vor Gericht verlangte die Klägerin jedoch mehr Geld: die Hälfte des Reisepreises oder 90 Prozent des Tagesreisepreises für acht Tage.

Vor Gericht hatte die Frau damit keinen Erfolg. Mit den bereits gezahlten 1000 Euro sei der Schaden abgegolten. Der Tagesreisepreis lag bei 348,07 Euro. Legt man eine Minderung von 35 Prozent zugrunde, kämen für acht Tage nur insgesamt 974,56 zusammen (Az.: 47 C 360/16).