Er muss aber auch die Folgekosten tragen, wenn sich der Zug verspätet. Das entschied das Landgericht Hannover (Az.: 1 S 54/16), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ berichtet.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in der Vergangenheit bereits entsprechende Urteile gefällt. In dem verhandelten Fall kam es auf die Darstellung durch den Anbieter an: Nach Ansicht des Gerichts musste der Urlauber denken, das Rail-and-fly-Ticket sei eine eigene Leistung des Veranstalters.
Dafür sprach etwa, dass das Zugticket im Katalog nicht als Fremdleistung gekennzeichnet war. In der Buchungsbestätigung fand sich zudem kein gesondertes Entgelt. Der Ticket-Voucher kam mit den anderen Reiseunterlagen. Und die Fahrkarten enthielten auch das Logo des Veranstalters.
Insgesamt nicht entscheidend war laut Gericht dagegen der Hinweis im Preisteil des Katalogs und auf der Ticketrückseite, dass der Urlauber für die rechtzeitige Ankunft am Flughafen selbst verantwortlich sei.