So wird das Laub nicht zur glitschigen Falle

Verbraucherzentrale gibt nützliche Tipps für den goldenen Oktober und seine fallenden Blätter.

In vielen Gemeinden sind Hausbesitzer dafür verantwortlich, das Laub vor ihren Liegenschaften zu entfernen. Doch oft geben Eigentümer diese Pflicht an die Mieter weiter.

Foto: dpa-tmn/Kai Remmers

Mit den Herbstwinden weht auf Mieter und Eigentümer wieder eine lästige, aber unumgängliche Aufgabe zu: die Bürgersteige müssen vom Laub befreit werden. „Hat die Gemeinde die Pflicht zum Kehren auf die Hausbesitzer übertragen, sind sie für deren Verkehrssicherheit verantwortlich. Deshalb lasten auf ihnen auch die finanziellen Folgen, wenn Passanten auf glitschigem Herbstlaub ausrutschen und sich verletzen“, erklären die Experten von der Verbraucherzentrale NRW und haben folgende Tipps zusammengestellt.

Wie oft muss gekehrt werden? Es gibt keine genauen Regelungen, wie häufig der Besen geschwungen werden muss. Es ist nicht zumutbar, den Blätterwald den ganzen Tag über zu lichten. Das bedeutet zugleich: Nicht jeder Unfall auf laubbedecktem Boden zieht automatisch Schadenersatzansprüche nach sich. Im Streitfall prüfen Richter nämlich, ob der Fußgänger den Unfall mitverschuldet hat.

Wer ist in der Pflicht? In der Regel vereinbaren Eigentümer mit ihren Mietern, dass diese für den Herbstputz auf dem Bürgersteig zu sorgen haben. Für den Fall, dass ein Vermieter seinen Mieter schadenersatzpflichtig machen will, weil dieser es mit der Laubbeseitigung nicht so genau genommen hat, tritt in der Regel die Privathaftpflicht des Mieters ein. In Anlagen mit Eigentumswohnungen sind alle Wohnungseigentümer gemeinsam in der Pflicht, dass Passanten durch Herbstlaub nichts Schlimmes passiert.

Welche Versicherung springt bei Schäden ein? Besitzer von selbst genutzten Eigenheimen, Eigentums- und Ferienwohnungen schützt die Privathaftpflichtversicherung vor Schadenersatzforderungen von Fußgängern, die verletzt haben. Bei Besitzern von Mehrfamilienhäusern oder Vermietern von Einfamilienhäusern tritt deren Haus- und Grundeigentümer-Haftpflicht ein. Die Haftung der Eigentümer gilt übrigens auch dann, wenn die Eigentumswohnung vermietet wurde.

Welche Geräte und Betriebszeiten sind erlaubt? Laubbläser helfen beim Zusammentreiben der Blätter – erzeugen aber auch Lärm. Deshalb dürfen sie nur zwischen 9 und 13 Uhr und zwischen 15 und 17 Uhr betrieben werden, an Sonn- und Feiertagen gar nicht. Über die Lautstärke des Laubbläsers informiert das Energielabel auf dem Gerät. Mit Lautstärken zwischen 85 und 110 Dezibel entspricht der Pegel eines Benzin-Laubsaugers dem Lärm an einer stark befahrenen Straße. Beschwerden über Lärm außerhalb der erlaubten Zeiten können dem Ordnungsamt gemeldet werden. Billiger und nervenschonender ist der gute alte Rechen, der auch nach Feierabend zum Einsatz kommen darf.